Bedeutung von Vorsorge und Rehabilitation
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Während die Prävention ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraussetzt, sollen Vorsorgeleistungen die schwache Gesundheit eines Menschen wieder stärken. Dadurch kann eine schwere Erkrankung verhindert werden, oder eine Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit bzw. eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Während die ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen in der Regel Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gehören Rehabilitationsleistungen zu den Aufgaben der Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Unfallversicherung.
Ambulante und stationäre Vorsorge
Patienten können entweder ambulant oder stationär vorsorgen. Bei der ambulanten Vorsorge werden bestimmte Angebote am Kurort genutzt wie Heilquellen, medizinische Behandlungen oder weitere Therapien. Patienten können ambulante Rehabilitationsmaßnahmen auch in speziellen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes in Anspruch nehmen. Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sind in speziellen Einrichtungen zu finden. In solchen Einrichtungen können Patienten während der Behandlung und Versorgung auch wohnen. Seit April 2007 sind alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation im ambulanten und stationären Bereich Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Folge für die Patienten: Die Zustimmung von Rehabilitationsmaßnahmen ist nicht im Ermessen der Krankenkasse. Das gilt auch für die geriatrische Rehabilitation, also für ältere Menschen.
Menschen die bereits pflegebedürftig sind, können auch z.B. in stationären Pflegeeinrichtungen Rehabilitationsleistungen bekommen. Die Dauer der stationären Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsleistungen beträgt in der Regel bei drei Wochen, die Dauer von ambulanten Rehabilitationsleistungen beläuft sich auf maximal 20 Behandlungstage. Die Dauer von stationären Vorsorgemaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren liegt bei vier bis sechs Wochen. Wenn eine medizinische Notwendigkeit begründet ist, kann eine Verlängerung der Vorsorge- oder der Rehabilitationsleistung in Erwägung gezogen werden, bzw. beantragt werden. Ein Patient kann sich selbst eine Rehabilitationseinrichtung aussuchen, auch wenn er sich auch für eine Klinik entscheidet, mit welcher die Krankenkasse keinen Versorgungsvertrag hat. Wenn die vom Patienten ausgewählte Rehabilitationseinrichtung aber teurer als die Vertragspartner der Krankenkasse ist, muss der Patient die Mehrkosten selbst zahlen. Solch eine Wahlfreiheit ist nur dann möglich, wenn die gesetzliche Krankenversicherung und nicht die Unfall- oder Rentenversicherung für die Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist.
Kosten
Prinzipiell haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Versicherte müssen jedoch berücksichtigen, dass ein anderer Leistungsträger z.B. die Rentenversicherung oder Unfallversicherung primär zuständig sein kann. Dies gilt vor allem für aktive Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung eingeschränkt oder in Gefahr ist. Bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation muss ein Patient zehn Euro am Tag zuzahlen. Bei Heilbehandlungen im Anschluss einer stationären Behandlung oder bei gewissen, festgelegten Indikationen, wie z.B. Sucht oder psychischer Erkrankung, sind solche Zuzahlungen auf 28 Tage begrenzt. Krankenhauszuzahlungen, die bereits geleistet worden sind, werden hierbei dem Patienten angerechnet.
Bei den ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen werden die Kosten für kurärztliche Behandlungen, kurortspezifische Heilmittel, spezifische Heilmittel und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenkasse kann dem Patienten zu den sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen anfallen, einen finanziellen Zuschuss einräumen. Patienten, die älter als 18 Jahre sind, müssen aber Zuzahlungen z.B. für ein Heilmittel oder ein Medikament leisten. Ferner müssen sie bei einer ambulanten Rehabilitation 10 Euro pro Tag zuzahlen. Grundsätzlich ist eine komplette Befreiung von den Zuzahlungen nicht möglich. Sobald ein Patient jedoch seine Belastungsgrenze erreicht hat, zwei Prozent der Bruttoeinnahmen oder ein Prozent, wenn man ernsthaft chronisch krank ist, wird er für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen entlastet.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, www.bmg.bund.de)



