Gesundheitsreform

 

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Mit Gesundheitsreform bezeichnet man in Deutschland gesetzliche Eingriffe in die Rahmenbedingungen der Krankenversicherung. Reformen haben in den letzten Jahrzehnten vorwiegend zur Stabilisierung des Beitragssatzes gedient und waren in der Regel mit Einschränkungen der Leistungen, Erhöhung der Zuzahlungen an die sonst der Selbstverwaltung unterliegenden Versicherungen und Änderungen in der Bezahlung der Leistungserbringer verbunden. Änderungen der Beiträge wirken sich auf die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber und auf die Lebenshaltungskosten der Versicherten aus. Hauptziel von Gesundheitsreformen ist eine kurzfristige Veränderung der Finanzierung von medizinischen Leistungen. (Quelle: www.wikipedia.de)

 

Gesundheitsreformen im Überblick

Die soziale Absicherung im Falle einer Krankheit hat eine lange Tradition. Durch das Krankenversicherungsgesetz von 1883 wurde die Versicherungspflicht für gewerbliche Arbeiter eingeführt. Das Gesetz sicherte einen Rechtsanspruch der Versicherten Personen auf Sachleistungen wie z.B. freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel, sowie Geldleistungen wie z.B. Kranken- und Sterbegeld. Krankenkassen durften im Rahmen ihres Organisationsstatuts Mehrleistungen anbieten und den Krankenversicherungsschutz auf die Familienangehörigen des Versicherten erweitern. Die gesetzliche Regelung der Beiträge in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt ist während dieser Zeit entstanden.

1911: Die Reichsversicherungsordnung

Durch die Reichsversicherungsordnung von 1911 sind die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung systematisiert und zu einem zusammengehörenden Gesetzeswerk zusammengefasst worden. Das Krankenversicherungsrecht der Reichsversicherungsordnung ist 1914 in Kraft getreten. die RVO war bis zum Gesundheitsreformgesetzes von 1989 die bestimmende Rechtsgrundlage des Krankenversicherungsrechts. Die Reichsversicherungsordnung erweiterte die Versicherungspflicht auf Dienstboten, Wanderarbeiter und Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft.

 

1933 – 1945: Die gesetzliche Krankenversicherung

Der Aufbau der Krankenkassen in Organisation, Finanzierung und Aufsicht ist in der Zeit des Nationalsozialismus im Wesentlichen verändert worden. Die Selbstverwaltung wurde abgeschafft und den Trägern wurden staatlich anerkannte Leiter zugewiesen. Eine der wenigen wichtigsten Innovationen ist die Einführung der Krankenversicherung der Rentner im Jahre 1941 gewesen.

 

1945 – 1969: Wiederherstellung der Selbstverwaltung und Lohnfortzahlung

Im Jahr 1952 ist die Selbstverwaltung wiederhergestellt worden. Das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 hat die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Fortzahlung des Lohns im Krankheitsfall zugelassen.

 

1970-1988: Die Reformjahre

Der wirtschaftliche Aufschwung in den 70er Jahren spiegelte sich in den Änderungen des Krankenversicherungsrechtes wieder. Zu den wichtigsten Änderungen gehörten das Leistungsverbesserungsgesetz und das Rehabilitationsgesetz des Jahres 1974. Während dieser Zeit ist der Versichertenkreis um selbstständige Landwirte, Behinderte in geschützten Einrichtungen sowie Studenten, Künstler und Publizisten erweitert worden. Durch eine solche Erweiterung sind auch die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung angestiegen. In den Jahren 1977 bis 1983 hat man durch verschiedene Gesetze versucht, die ansteigenden Kosten zu dämpfen.

 

1989: Gesundheitsreformgesetz (GRG)

Durch das Gesundheitsreformgesetz werden die Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen der Patienten ausgeweitet. Parallel wird die Prävention bzw. Vorbeugung gestärkt. Mittels Festbetragssystem für Arzneimittel erhalten Krankenkassen die Möglichkeit, den Anstieg der Arzneimittelausgaben abzudämmen. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz kam es zunächst in den Jahren 1989 und 1990 zu einer kurzweiligen Konsolidierung mit einem Ausgabenrückgang von 2,9 Prozent und mit Beitragssatzsenkungen von durchschnittlich 0,5 Prozent. Dennoch veranlassten Ausgabensteigerungen im Jahr 1991 von 8,6 Prozent den Gesetzgeber kurzfristig zu weiteren Reformen, dem Gesundheitsstrukturgesetz. Das Gesundheitsreformgesetz konnte die angestrebte Beitragssatzstabilität nicht dauerhaft sicherstellen und die defizitäre Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht strukturell auffangen.

 

1993:Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

Das Gesundheitsstrukturgesetz verschafft den Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn ab dem Jahr 1996 dürfen die gesetzlich Versicherten selbst entscheiden, welche Krankenkasse sie wählen. Hierbei erfolgt eine Erneuerung der Organisation der Kassenlandschaft. Um Kosten zu begrenzen, erfolgt eine Budgetierung der Ausgaben. Die vertragsärztliche Versorgung ist ab jetzt von einer Bedarfsplanung abhängig. Zugleich gibt es die Einführung des Risikostrukturausgleich (RSA), eines Finanzausgleiches zwischen den Krankenkassen, um die finanziellen Belastungen der Kassen, unter anderem aufgrund der Beitrags- und Morbiditätsunterschiede, auszugleichen. Die Einführung des Wettbewerbs der Krankenkassen durch das freie Kassenwahlrecht der Versicherten sorgte für einen starken Innovationsschub für die GKV. Die strukturellen Reformen konnten jedoch die Beitragssätze nach dem Ende der Budgetierung 1995 nicht stabil halten. Im Jahr 1997 gab es mit den GKV-Neuordnungsgesetzen neue Reformen.

 

1994: Soziale Pflegeversicherung – SGB XI

1994 wird die soziale Pflegeversicherung eingeführt. Die Pflegeversicherung wird von den Pflegekassen durchführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch die Krankenkassen, denen die Pflegekassen zugeordnet sind. Es sind Leistungen der häuslichen und stationären Pflege, sowie für pflegende Angehörige vorgesehen.

 

1997: Beitragsentlastungsgesetz und Neuordnungsgesetze

Die Bundesregierung erhöht im Zuge des „Programms für Wachstum und Beschäftigung“ 1996 mit dem Beitragsentlastungsgesetz, sowie dem ersten und zweiten GKV-Neuordnungsgesetz die Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, sowie Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation. Gestrichen wird der Kassenzuschuss zu Brillen. Instandhaltungs-Investitionen der Krankenhäuser sollen durch ein „Krankenhaus-Notopfer“ finanziert werden. Im Jahr 1997 steigt der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen trotz der erhöhten Selbstbeteiligungen der Patienten von 13,5 auf 13,6 Prozent.

 

2000: GKV-Gesundheitsreform

Im Zentrum der Gesundheitsreform 2000 stehen die Zunahme der Integrierten Versorgung, die Ausdehnung der Präventionsleistungen der Krankenkassen, die Möglichkeiten von Bonusprogrammen bei Hausarztmodellen, die Stärkung der Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabilitation. Effizienter Einsatz der Finanzmittel und dauerhaft stabile Beitragssätze. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung wird in den neuen Bundesländern auf das westdeutsche Niveau angepasst. Die Reform trat zum 1. Januar 2000 in Kraft. Aber auch die GKV-Gesundheitsreform 2000 konnte die Beitragssätze in der GKV nur kurzfristig konsolidieren.

 

2002: Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs

Hauptziel des Gesetzes zur Reform des Risikostrukturvergleiches ist die Erweiterung des Finanzausgleiches um eine Morbiditätsorientierung bis Ende 2006. Danach werden im Risikostrukturausgleich (RSA) für Versicherte, die an strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch kranke Menschen teilnehmen (Disease-Management-Programmen), höhere Leistungsausgaben berücksichtigt. Für Versicherte, für die eine Kasse Ausgaben hat, die weit über dem Standard liegen, wird ein weiterer Risikopool eingerichtet: Eine Art Fonds, welcher den Krankenkassen für die Betreuung von Patienten, die kostenintensiv sind, einen finanziellen Ausgleich erstattet.

 

2003: Fallpauschalengesetz (FPG)

Durch die Einführung von Fallpauschalen für Krankenhausleistungen wird die bis dahin umfangreichste Krankenhausreform umgesetzt. Grundlage für die Abrechnung der Krankenhäuser ist nicht mehr die Verweildauer der Patienten, sondern die Erkrankungsart. Mit anderen Worten: Für jede Diagnose entsteht ein bestimmter Pauschalpreis. Bei diesem Gesetz ist eine Übergangsphase bis Ende 2008 vorgesehen.

 

2004: Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)

Um die Gesundheitskosten für die Krankenkassen zu reduzieren und dadurch die weitere Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems der gesetzlichen Krankenkassen zu garantieren, tritt im Jahr 2004 das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft. Patienten müssen zukünftig zu beinahe allen Leistungen Zuzahlungen von zehn Prozent der Kosten leisten, allenfalls aber zehn Euro und geringstenfalls fünf Euro. Es wird die Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal für ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlungen eingeführt. Die Krankenkassen bekommen für versicherungsfremde Leistungen einen Zuschuss, der aus Steuermitteln finanziert wird. Die Kassen können mit einzelnen Gruppen von Leistungserbringern Verträge über die integrierte Versorgung abschließen. Um das Problem der steigenden Kosten bei den Arzneimitteln zu bezwingen, soll das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, das neu zu gründen ist, den Nutzen von medizinischen Leistungen kontrollieren.

 

2005: Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Anstelle von einer privaten Zusatzversicherung für Zahnersatz und der alleinigen Finanzierung des Krankengelds, wie im Gesundheitsmodernisierungsgesetz von 2004 geplant worden war, zahlen die gesetzlich Krankenversicherten seit Juli 2005 einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent ihres Einkommens ohne Arbeitgeberbeteiligung. Indessen müssen die Kassen die Beitragssätze um 0,9 Prozentpunkte senken, damit Unternehmen und Rentenkassen um 4,5 Milliarden Euro im Jahr entlastet werden können. Dadurch wird die paritätische Aufteilung der Krankenkassenbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mehr als 50 Jahre gültig war, abgeworfen.

 

2006: Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)

Als Reaktion auf die stark steigenden Ausgaben für Arzneimittel wird im Jahr 2006 das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz erlassen. Ziel des neuen Gesetztes ist es, durch Änderungen der Arzneimittel-Preisverordnung Vorgänge zu entwickeln, mit denen die vereinbarten Ausgaben zwischen den Krankenkassen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung tatsächlich einbehalten werden können. Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes gehören folgende Punkte: Die Festbeträge für Arzneimittel werden herabgesetzt, Krankenkassen können mit Pharmaunternehmen besondere Rabattverträge abschließen um Mehrkosten der Versicherten für Medikamente zu verhindern, deren Preis über dem Festbetrag liegt; Einführung einer Bonus-Malus-Regelung für Ärzte; die Zuzahlung für Patienten entfällt, wenn der Medikamentenpreis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrages liegt. Patienten werden somit angeregt, bei ihrem Arzt auf der Verordnung eines solchen preisgünstigen Medikamentes zu bestehen.

2007: Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

Um eine gefährliche Unterversorgung in der ambulanten Versorgung, vor allem in ländlichen Regionen, zu verhindern, werden mit dem neuen Gesetz die gesetzlichen Vorgaben flexibilisiert und liberalisiert. Vertragsärzte bekommen die Möglichkeit einer Teilzulassung. In Gebieten, in denen eine Unterversorgung droht oder bereits besteht, wird die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit von 68 Jahren aufgehoben. Auch die Altersbeschränkung von 55 Jahren für die Zulassung als Vertragsarzt wird in solchen Regionen aufgehoben. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz verschiebt die im GKV-Modernisierungsgesetz geplante Reform der vertragsärztlichen Vergütung auf das Jahr 2009. Parallel wird auch die Umsetzung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs auf das Jahr 2009 verschoben.

2007: Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG)

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist der zweite Schritt nach dem GKV-Modernisierungsgesetz, um Wettbewerb, Qualität und Wirtschaftlichkeit im deutschen Gesundheitswesen zu festigen. Gesetzliche Krankenkassen haben durch das das neue Gesetz mehr Vertragsfreiheiten. Sie haben jetzt die Möglichkeit durch Wahltarife und ähnliches zielgenauere Angeboten zu unterbreiten. Die Krankenhäuser werden für ambulante Behandlungen von Patienten mit schweren oder seltenen Krankheitsbildern geöffnet. Die Möglichkeit der Abschreibung für Hilfsmittel und Arzneimittel stärkt den Wettbewerb. Die medizinisch erforderlichen Leistungen wie Palliativversorgung, Reha oder bestimmte Impfungen werden ausgebaut.

Wesentliches Reformelement des Gesetzes von 2007 ist der Gesundheitsfonds, aus dem die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Jahr 2009 ihre Finanzmittel bekommen sollen. Der Gesundheitsfonds bildet sich aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, sowie aus Steuerzuschüssen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Wenn eine Kasse mit den Fondszuweisungen nicht auskommt, kann den Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangt werden. Die Festsetzung des künftig einheitlichen Beitragssatzes erfolgt jährlich durch die Bundesregierung. Ab 2009 sind private Krankenversicherer verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, welcher den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen entspricht. Die Höhe der Prämie soll sich nach Alter und Geschlecht orientieren.

Das Gesetzt sieht weiterhin vor, dass jeder Einwohner in Deutschland ab spätestens 2009 krankenversichert (gesetzlich oder privat) sein muss. Ab 2009 sollen ärztliche Leistungen mit festen Euro-Preisen vergütet werden. Dabei soll es eine Gebührenordnung geben, die für alle gesetzlichen Krankenkassen geltend ist. Die Gesamtvergütung, die dafür zur Verfügung steht, soll sich an der Morbidität der Versicherten richten. Wenn die Ärzte mehr Leistungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten erbringen müssen, müssen die Kassen mehr Honorar zur Verfügung stellen.
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen werden neu restrukturiert, d.h. aus sieben Spitzenverbänden wird ein Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ermöglicht kassenartenübergreifende Fusionen.

(Quellen: Deutsche Sozialversicherung, www.deutsche-sozialversicherung.de; Die Gesetzlichen Krankenkassen, www.gkv.info; AOK-Bundesverband GbR, www.aok-bv.de)


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